
Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann Ihr Leben drastisch einschränken – sei es bei der Kreditaufnahme oder der Wohnungssuche. Dabei sind etwa 90 Prozent aller SCHUFA-Einträge positiver Natur.
Doch was können Sie tun, wenn Sie zu den 10 Prozent mit negativen Einträgen gehören? Die gute Nachricht: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen. Aktuell werden negative Einträge nach drei Jahren gelöscht, wenn die Forderung beglichen wurde. Ab 2025 verkürzt sich diese Frist sogar auf 18 Monate.
In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihre SCHUFA-Einträge rechtssicher löschen lassen können – von der kostenlosen Datenkopie-Anforderung bis hin zur erfolgreichen Löschung unberechtigter Einträge. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Bonität verbessern!
Was ist die SCHUFA und wie beeinflussen Einträge Ihre Bonität?
Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist keine staatliche Behörde, sondern ein privatwirtschaftliches Unternehmen mit Sitz in Wiesbaden. Ihre Bedeutung für unser Finanzleben ist jedoch enorm, da sie über Informationen zu mehr als 67 Millionen Verbrauchern in Deutschland verfügt.
Funktionsweise der SCHUFA-Auskunftei
Die SCHUFA sammelt wirtschaftsrelevante Daten über Verbraucher, um Unternehmen und Gläubiger vor Zahlungsausfällen zu schützen. Die Arbeitsweise der SCHUFA beruht auf dem Gegenseitigkeitsprinzip: Vertragspartner wie Banken, Mobilfunkanbieter und Onlinehändler melden Daten an die SCHUFA und erhalten im Gegenzug bei „berechtigtem Interesse“ Auskünfte zur Bonität.
Die gesammelten Daten dienen als Grundlage für die Berechnung des sogenannten Score-Werts. Dieser Wert gibt die Wahrscheinlichkeit an, mit der ein Verbraucher seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Berechnungsmethode wird allerdings nicht offengelegt und bleibt das Geschäftsgeheimnis der SCHUFA.
Wichtig zu wissen: Die SCHUFA speichert keine Informationen zu Vermögen, Einkommen, Kaufverhalten, Beruf, Lebenseinstellungen, Konfession, politischer Orientierung, Familienstand oder Nationalität.
Negative vs. positive SCHUFA-Einträge
Bei der SCHUFA werden sowohl positive als auch negative Daten gespeichert. Zu den positiven Vermerken zählen:
- Personenbezogene Daten (Name, Geburtsdatum, Anschrift)
- Informationen zu Bankkonten und Kreditkarten
- Vertragskonform bediente Kredite und Ratenzahlungen
- Leasingverträge und Handyverträge
Diese positiven Merkmale machen etwa 90 Prozent aller gespeicherten Informationen aus. Ein negativer SCHUFA-Eintrag entsteht hingegen erst, wenn tatsächlich unzuverlässiges Zahlungsverhalten auftritt. Dazu gehören:
- Zahlungsverzug oder -ausfall bei Ratenzahlungen
- Gerichtliche Mahnverfahren mit Vollstreckungsbescheid
- Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
- Von der Bank gekündigte Kredite
- Privatinsolvenzen
Wichtig: Nicht jede verspätete Zahlung führt automatisch zu einem negativen Eintrag. Dieser entsteht erst, wenn offene Forderungen unbezahlt bleiben und ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wird.
Auswirkungen auf Kreditvergabe und Vertragsabschlüsse
Ein negativer SCHUFA-Eintrag verringert automatisch Ihren Score-Wert und kann weitreichende Konsequenzen haben. Diese betreffen nahezu alle Lebensbereiche:
Bankgeschäfte und Kredite: Die Vergabe von Raten- oder Dispositionskrediten wird erheblich erschwert oder erfolgt nur zu deutlich schlechteren Konditionen. Deutsche Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden zu überprüfen.
Mobilfunkverträge: Fast alle großen Anbieter holen vor Vertragsabschluss SCHUFA-Auskünfte ein. Mit negativem Eintrag werden neue Verträge oft abgelehnt.
Wohnungssuche: Vermieter können vor Abschluss eines Mietvertrags eine SCHUFA-Auskunft verlangen. Ein negativer Eintrag macht es in Großstädten nahezu unmöglich, eine neue Wohnung zu finden. Für wohnungslose Menschen bedeutet dies ein besonders großes Problem.
Online-Shopping: Der Rechnungskauf im Versandhandel wird erschwert oder unmöglich, da Verbraucher mit negativen Einträgen keine Waren mehr auf Rechnung beziehen können.
Energieversorgung: Selbst Strom- und Gasanbieter prüfen die SCHUFA-Einträge. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass kein Anbieter mit Ihnen einen Vertrag abschließt.
Die Folgen negativer Einträge bleiben meist lange bestehen, da die SCHUFA solche Einträge mehrere Jahre speichert – selbst wenn die betreffende Angelegenheit längst abgeschlossen ist. Daher ist es wichtig, regelmäßig Ihre SCHUFA-Daten zu überprüfen und unberechtigte Einträge löschen zu lassen.
SCHUFA-Auskunft beantragen und Einträge prüfen
Bevor Sie einen SCHUFA-Eintrag löschen lassen können, müssen Sie zunächst wissen, welche Daten überhaupt über Sie gespeichert sind. Dies ist der erste wichtige Schritt, um Ihre Bonität zu verbessern und unberechtigte Einträge zu identifizieren.
Kostenlose Datenkopie nach DSGVO anfordern
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stärkt Ihre Rechte erheblich. Nach Artikel 15 DSGVO haben Sie das Recht, kostenlos eine vollständige Übersicht aller über Sie gespeicherten Daten zu erhalten. Diese kostenlose Auskunft können Sie nicht nur einmal jährlich, sondern theoretisch öfter anfordern.
Um Ihre SCHUFA-Datenkopie zu bestellen, gehen Sie folgendermaßen vor:
- Besuchen Sie die Webseite der SCHUFA () www.meineschufa.de
- Klicken Sie auf „Auskünfte“ und anschließend auf „Datenkopie (nach Art. 15 DS-GVO)“
- Wählen Sie „Jetzt bestellen“ und füllen Sie das angezeigte Formular aus
- Geben Sie Ihre persönlichen Daten ein (Name, Geburtsdatum, Adresse)
Wichtig zu wissen: Die Ausweiskopie ist optional und nicht verpflichtend. Die SCHUFA benötigt allerdings Ihre persönlichen Daten, um Sie eindeutig identifizieren zu können. Nach dem Absenden des Formulars erhalten Sie Ihre Datenkopie innerhalb eines Monats per Post, in der Regel geht es jedoch schneller.
Verwechseln Sie diese kostenlose Datenkopie nicht mit der kostenpflichtigen „Bonitätsauskunft“, die für die Vorlage bei Dritten gedacht ist. Die Datenkopie nach DSGVO enthält deutlich umfangreichere Informationen und ist ausschließlich für Ihre persönliche Überprüfung bestimmt.
Die Anforderung dieser Auskunft hat übrigens keinen negativen Einfluss auf Ihren SCHUFA-Score.
Fehlerhafte Einträge identifizieren
Nach Erhalt Ihrer SCHUFA-Auskunft sollten Sie diese gründlich auf Fehler überprüfen. Achten Sie besonders auf:
- Persönliche Daten: Stimmen Name, Geburtsdatum, Geburtsort und aktuelle sowie frühere Anschriften?
- Vertragsbeziehungen: Sind alle aufgeführten Kredite, Konten und Verträge korrekt?
- Zahlungsverhalten: Gibt es Einträge zu verspäteten Zahlungen, die bereits beglichen wurden?
- Löschfristen: Wurden Einträge trotz abgelaufener Löschfrist nicht entfernt?
Folgende Fehler treten häufig in SCHUFA-Einträgen auf:
- Persönliche Daten sind fehlerhaft oder fehlen gänzlich
- Forderungen werden mit falschen Beträgen angegeben
- Bereits beglichene Forderungen werden nicht als erledigt gekennzeichnet
- Getilgte Kredite werden nicht rechtzeitig gelöscht
- Verspätete Zahlungen werden ungerechtfertigt angezeigt
Tatsächlich muss ein Gläubiger bestimmte Voraussetzungen erfüllen, bevor er einen negativen Eintrag melden darf. Er muss Sie beispielsweise mindestens zweimal schriftlich gemahnt haben. Viele Unternehmen ignorieren diese Vorgaben jedoch, wodurch unberechtigte Einträge entstehen.
Sobald Sie fehlerhafte Einträge identifiziert haben, sollten Sie umgehend handeln. Die SCHUFA ist verpflichtet, fehlerhafte Daten zu korrigieren oder zu löschen. Während der Prüfung muss die SCHUFA den strittigen Eintrag sperren und darf ihn nicht an andere Unternehmen weitergeben.
Regelmäßige Kontrollen Ihrer SCHUFA-Daten sind daher äußerst wichtig. Denn je früher Sie fehlerhafte Einträge entdecken, desto schneller können Sie deren Löschung beantragen und somit negative Auswirkungen auf Ihre Bonität vermeiden.
Unberechtigte SCHUFA-Einträge rechtssicher löschen lassen
Nachdem Sie Ihre SCHUFA-Daten gründlich geprüft haben, geht es nun darum, unberechtigte Einträge gezielt anzugreifen. Ein falscher SCHUFA-Eintrag kann für Privatpersonen eine wirtschaftliche Katastrophe bedeuten – die Kreditwürdigkeit geht verloren, Kreditkarten werden gesperrt und Rechnungskäufe sind oft unmöglich.
Wann gilt ein Eintrag als unberechtigt?
Unberechtigte SCHUFA-Einträge unterscheiden sich von berechtigten Einträgen dadurch, dass bestimmte rechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Ein Eintrag gilt als unberechtigt, wenn:
- Sie bereits bezahlt haben, der Eintrag aber nicht gelöscht wurde
- Der Gläubiger Sie nicht mindestens zweimal schriftlich gemahnt hat
- Zwischen den Mahnungen keine vier Wochen lagen
- Sie bei der ersten Mahnung nicht über einen möglichen SCHUFA-Eintrag informiert wurden
- Es sich um eine Personenverwechslung handelt
- Die Forderung von Anfang an strittig war
- Die Forderung durch Identitätsdiebstahl entstanden ist
Unberechtigte Einträge müssen nach Art. 16 DSGVO „unverzüglich“ gelöscht werden. Dies bedeutet, dass die SCHUFA bei nachweislich falschen Einträgen sofort handeln muss.
Kontaktaufnahme mit dem Gläubiger
Bevor Sie sich direkt an die SCHUFA wenden, sollten Sie zunächst den Gläubiger kontaktieren, der den falschen Eintrag veranlasst hat. Dies ist besonders wichtig, da die SCHUFA ihre Informationen von den meldenden Unternehmen erhält und diese für die Richtigkeit verantwortlich sind.
Beim Gläubiger sollten Sie folgende Schritte unternehmen:
- Schriftliche Kontaktaufnahme mit Nachweis der Unrichtigkeit (z.B. Zahlungsbelege)
- Aufforderung zur Löschung des Eintrags bei der SCHUFA mit angemessener Frist (etwa drei Wochen)
- Hinweis auf mögliche Schadensersatzansprüche bei Nichthandeln
Achten Sie darauf, dass der Gläubiger nicht nur eine „Erledigung durch Zahlung“ meldet, sondern tatsächlich die komplette Löschung des negativen Eintrags veranlasst. Oft teilen Unternehmen der SCHUFA lediglich mit, dass ein Vorgang „seine Erledigung gefunden hat“, was den negativen Eintrag jedoch nicht vollständig entfernt.
Direkte Anfrage bei der SCHUFA stellen
Reagiert der Gläubiger nicht oder verweigert die Löschung, können Sie sich direkt an die SCHUFA wenden. Dies gilt auch bei Personenverwechslungen oder falsch gespeicherten persönlichen Daten.
Eine direkte Anfrage bei der SCHUFA sollte enthalten:
- Ihre persönlichen Daten zur eindeutigen Identifikation
- Genaue Bezeichnung des zu löschenden Eintrags
- Nachweise für die Unberechtigung (Zahlungsbelege, Schriftwechsel)
- Eindeutige Fristsetzung (drei Wochen sind üblich)
Übrigens: Geringfügige Schulden bis zu 2.000 Euro können sofort gelöscht werden, wenn diese innerhalb von sechs Wochen nach dem Eintrag bezahlt wurden.
Musterbrief für die SCHUFA-Löschung verwenden
Ein formell korrekter Löschungsantrag erhöht Ihre Erfolgschancen deutlich. Daher empfehle ich die Verwendung eines Musterbriefs, der alle wichtigen Elemente enthält:
[Ihre Anschrift] [SCHUFA Holding AG Postfach 10 34 41 50474 Köln] [Datum] Betreff: Löschung eines unberechtigten SCHUFA-Eintrags Sehr geehrte Damen und Herren, in meiner SCHUFA-Auskunft vom [Datum] befindet sich ein unberechtigter Eintrag, den ich hiermit löschen lassen möchte: [Genaue Bezeichnung des Eintrags mit Aktenzeichen/Referenznummer] [Name des Gläubigers] [Datum des Eintrags] Dieser Eintrag ist unberechtigt, weil [Grund der Unberechtigung]. Als Nachweis füge ich bei: [Auflistung der Nachweise] Ich fordere Sie auf, diesen unberechtigten Eintrag bis zum [Datum, ca. 3 Wochen später] zu löschen und mir dies schriftlich zu bestätigen. Mit freundlichen Grüßen, [Unterschrift] [Name]
Dokumentieren Sie alle Schritte sorgfältig und versenden Sie wichtige Schreiben per Einschreiben mit Rückschein. Sollte die SCHUFA dennoch nicht reagieren, können Sie den SCHUFA-Ombudsmann einschalten oder rechtliche Schritte einleiten.
Löschfristen für erledigte SCHUFA-Einträge nutzen
Selbst wenn ein SCHUFA-Eintrag berechtigt ist, bleibt er nicht für immer in Ihrer Auskunft. Jeder Eintrag unterliegt gesetzlichen Löschfristen, die Sie zu Ihrem Vorteil nutzen können. Besonders erfreulich: Ab 2025 werden diese Fristen deutlich verkürzt.
Aktuelle Löschfristen im Überblick
Momentan gilt für die meisten negativen SCHUFA-Einträge eine Standardlöschfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt taggenau mit der vollständigen Erledigung der Forderung. Das bedeutet:
- Negative Einträge werden drei Jahre nach Begleichung der Schuld automatisch gelöscht
- Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren werden ebenfalls drei Jahre nach Beendigung des Verfahrens entfernt
- Kreditanfragen und andere Informationsabfragen bleiben hingegen nur 12 Monate gespeichert und sind für Vertragspartner maximal 10 Monate lang sichtbar
Wichtig zu wissen: Die Löschung erfolgt automatisch durch die SCHUFA, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen. Allerdings müssen Sie beachten, dass nicht beglichene Forderungen grundsätzlich im System verbleiben.
Es gibt zudem eine Sonderregelung für kleinere Beträge: Bei Forderungen unter 2.000 Euro, die innerhalb von sechs Wochen nach der Meldung bezahlt wurden, erfolgt die Löschung sofort – vorausgesetzt, der Gläubiger bestätigt die Zahlung und es handelt sich nicht um eine titulierte Forderung.
Neue Regelungen ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 treten deutlich verbraucherfreundlichere Regelungen in Kraft. Die SCHUFA verkürzt dann die Standardlöschfrist von 36 auf 18 Monate. Diese neue „100-Tage-Regelung“ gilt unter folgenden Voraussetzungen:
- Es handelt sich um einen einmaligen Zahlungsverzug
- Die offene Rechnung wurde innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung an die SCHUFA beglichen
- In der 18-monatigen Speicherfrist werden keine weiteren Negativdaten gemeldet
- Es liegen keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder Insolvenzbekanntmachungen vor
Diese Neuregelung bietet Verbrauchern die Chance, ihre Bonität deutlich schneller zu verbessern. Nach Angaben der SCHUFA können etwa 120.000 Menschen von dieser Änderung profitieren – davon 60.000 mit sofortiger Wirkung für ältere Einträge und weitere 60.000 für künftige Fälle.
Für Forderungen unter 2.000 Euro gilt ab 2025 ebenfalls die verkürzte Löschfrist von 18 Monaten. Die bisherige Geringfügigkeitsgrenze entfällt somit.
Sonderfall: Restschuldbefreiung nach Privatinsolvenz
Besonders positiv für Betroffene einer Privatinsolvenz: Seit März 2023 gilt eine drastisch verkürzte Löschfrist für Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung. Die SCHUFA löscht diese Einträge nun bereits sechs Monate nach erfolgter Restschuldbefreiung – statt wie bisher erst nach drei Jahren.
Diese Änderung erfolgte nach einer Einschätzung des EuGH-Generalanwalts, der die bisherige dreijährige Speicherdauer als unrechtmäßige Benachteiligung von Verbrauchern bewertete. Die SCHUFA hat daraufhin ihre Praxis geändert.
Daher gilt jetzt: Ist die Privatinsolvenz vorbei und die Restschuldbefreiung erteilt, verschwinden alle damit zusammenhängenden Informationen bereits nach einem halben Jahr aus Ihrer SCHUFA-Akte. Die Löschung erfolgt automatisch und betrifft auch alle mit der Insolvenz verbundenen Schulden.
Beachten Sie allerdings: Der SCHUFA-Score wird nur alle drei Monate aktualisiert – nicht automatisch nach der Löschung eines Eintrags. Es kann also sein, dass der Eintrag zur Restschuldbefreiung bereits gelöscht ist, Ihr Score aber noch nicht entsprechend verbessert wurde.
Außerdem wichtig: Wenn Sie die angegebenen Löschfristen überprüfen und feststellen, dass ein Eintrag trotz abgelaufener Frist noch vorhanden ist, können Sie dessen sofortige Löschung verlangen. Die SCHUFA ist nach der DSGVO verpflichtet, veraltete Daten unverzüglich zu entfernen.
Wenn die SCHUFA nicht reagiert: Weitere Maßnahmen
Trotz sorgfältiger Vorbereitung kann es vorkommen, dass die SCHUFA nicht auf Ihren Löschungsantrag reagiert oder diesen unbegründet ablehnt. In diesem Fall stehen Ihnen weitere wirksame Maßnahmen zur Verfügung.
Einschaltung des SCHUFA-Ombudsmanns
Wenn die SCHUFA Ihren Antrag ignoriert, ist die Kontaktaufnahme mit der SCHUFA-Ombudsfrau ein kostenloser und effektiver erster Schritt. Die Schlichtungsstelle prüft unparteiisch Differenzen zwischen Verbrauchern und der SCHUFA und kann bei unberechtigten Einträgen eine Löschung veranlassen.
So nutzen Sie die Ombudsstelle optimal:
- Stellen Sie zunächst alle relevanten Unterlagen zusammen (Korrespondenz, Zahlungsbelege, bisherige Anträge)
- Schildern Sie den Sachverhalt und Ihr Anliegen präzise
- Geben Sie an, was Sie mit Ihrer Beschwerde erreichen möchten
Besonders vorteilhaft: Während des Schlichtungsverfahrens tritt eine sogenannte Verjährungshemmung ein, was bedeutet, dass der Anspruch in dieser Zeit nicht verjähren kann.
Rechtliche Schritte einleiten
Führt die Ombudsstelle nicht zum Erfolg, können Sie weitere rechtliche Schritte in Betracht ziehen:
Zunächst können Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen. Diese prüft, ob die SCHUFA gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.
In komplexeren Fällen empfiehlt sich die Unterstützung durch einen auf SCHUFA-Recht spezialisierten Anwalt. Dieser kann Ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen und durchsetzen, wenn die SCHUFA unberechtigt Einträge aufrechterhält. Die Kosten hierfür werden häufig von einer Rechtsschutzversicherung übernommen.
Als letztes Mittel bleibt die Klage auf Löschung vor Gericht. Hierbei können Sie beantragen, dass die SCHUFA den fehlerhaften Eintrag entfernen muss.
Schadensersatzansprüche durchsetzen
Unberechtigte SCHUFA-Einträge können erhebliche finanzielle Nachteile verursachen. Gemäß Art. 82 DSGVO haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz – sowohl für materielle als auch für immaterielle Schäden.
Folgende Schadensersatzbeträge wurden in der Vergangenheit von Gerichten zugesprochen:
- Landgericht Mainz: 5.000 Euro
- Landgericht Darmstadt: 2.000 Euro
- Landgericht Lüneburg: 1.000 Euro
Für die Durchsetzung müssen Sie nachweisen:
- einen konkreten Verstoß gegen die DSGVO
- einen daraus resultierenden Schaden
- die Kausalität zwischen Verstoß und Schaden
Jeder illegal gespeicherte Eintrag kann dabei einen Schadensersatzanspruch von 500 bis 1.000 Euro begründen. Bei illegaler Datenweitergabe durch Mobilfunkanbieter können sogar Ansprüche bis zu 5.000 Euro entstehen.
Fazit
Negative SCHUFA-Einträge müssen Sie nicht hilflos hinnehmen. Dank der neuen Regelungen ab 2025 verkürzen sich die Löschfristen deutlich – besonders die Reduzierung auf 18 Monate bei beglichenen Forderungen bietet schnellere Chancen auf einen Neustart.
Schließlich zeigt unsere ausführliche Analyse: Der Weg zur Löschung unberechtigter Einträge führt über mehrere Stationen. Die kostenlose DSGVO-Auskunft bildet dabei den ersten wichtigen Schritt. Danach folgt die systematische Prüfung aller Einträge und gegebenenfalls die Kontaktaufnahme mit Gläubigern oder der SCHUFA selbst.
Besonders wichtig: Bleiben Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte hartnäckig. Die Einschaltung des SCHUFA-Ombudsmanns oder rechtliche Schritte können sich durchaus lohnen – nicht zuletzt wegen möglicher Schadensersatzansprüche. Letztendlich zahlt sich regelmäßige Kontrolle Ihrer SCHUFA-Daten aus, damit Sie Ihre Bonität aktiv schützen und verbessern können.
FAQs
Q1. Wie kann ich einen unberechtigten SCHUFA-Eintrag löschen lassen? Wenden Sie sich zunächst an den Gläubiger und fordern Sie die Löschung. Reagiert dieser nicht, kontaktieren Sie die SCHUFA direkt mit einem schriftlichen Antrag und Nachweisen für die Unberechtigung. Nutzen Sie einen Musterbrief und setzen Sie eine Frist von etwa drei Wochen.
Q2. Welche Löschfristen gelten für negative SCHUFA-Einträge? Aktuell werden die meisten negativen Einträge nach drei Jahren gelöscht. Ab 2025 verkürzt sich diese Frist auf 18 Monate, wenn die Forderung beglichen wurde. Bei Restschuldbefreiung nach Privatinsolvenz erfolgt die Löschung bereits nach sechs Monaten.
Q3. Was kann ich tun, wenn die SCHUFA meinen Löschungsantrag ignoriert? Schalten Sie den SCHUFA-Ombudsmann ein. Dies ist kostenlos und oft effektiv. Alternativ können Sie eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einreichen oder rechtliche Schritte mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts einleiten.
Q4. Wie oft kann ich meine kostenlose SCHUFA-Auskunft anfordern? Sie können die kostenlose Datenkopie nach DSGVO theoretisch mehrmals im Jahr anfordern. Es empfiehlt sich, dies regelmäßig zu tun, um Ihre Daten zu überprüfen und fehlerhafte Einträge frühzeitig zu erkennen.
Q5. Habe ich Anspruch auf Schadensersatz bei unberechtigten SCHUFA-Einträgen? Ja, bei nachweislich unberechtigten Einträgen können Sie Schadensersatz fordern. Gerichte haben in der Vergangenheit Beträge zwischen 1.000 und 5.000 Euro zugesprochen. Sie müssen dafür den Verstoß, den entstandenen Schaden und den Zusammenhang nachweisen.