Die Restschuldbefreiung ist die zentrale Folge eines erfolgreich abgeschlossenen Privatinsolvenzverfahrens: Der Schuldner wird von allen verbleibenden, in der Insolvenz angemeldeten Verbindlichkeiten befreit. Nach Ablauf der dreijährigen Wohlverhaltensphase (seit 2020) und auf Antrag erteilt das Amtsgericht die Restschuldbefreiung. Wichtige Voraussetzung: Der Schuldner muss seinen Pflichten – insbesondere der Abgabe pfändbaren Einkommens an den Treuhänder – nachgekommen sein.
Was bedeutet Restschuldbefreiung konkret?
Mit der Restschuldbefreiung erlöschen alle Forderungen, die im Insolvenzverfahren angemeldet waren – auch wenn sie nicht (vollständig) erfüllt wurden. Der Schuldner ist wirtschaftlich neu aufgestellt. Ausnahme: Bestimmte Forderungen wie Geldstrafen, Geldbußen oder Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
SCHUFA-Eintrag nach Restschuldbefreiung
Bis März 2023 wurde die Restschuldbefreiung drei Jahre lang in der SCHUFA gespeichert – ein erheblicher Nachteil beim wirtschaftlichen Neustart. Nach mehreren Urteilen und einer freiwilligen Selbstverpflichtung der SCHUFA wurde die Speicherdauer auf sechs Monate verkürzt. Sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist der Eintrag also gelöscht – DSL-Verträge und andere Geschäftsabschlüsse werden danach in der Regel wieder regulär möglich.